Antrag zur 9. Beschlussvorlage (Artikel 10, Absatz 5)


Es wird beantragt: Der Absatz wird als Ergänzung der Statuten abgelehnt. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

Begründung: In dem Entwurf einer Geschäftsordnung der Anthroposophischen Gesellschaft heißt es hier (Beilage der Konstitutionsband GA 260a, S. 6) : „Der Schatzmeister legt dem Vorstande der allgemeinen Anthroposophischen Gesellschaft jedes Jahr vor Beginn der allgemeinen Jahresversammlung einen Rechenschaftsbericht ab und erhält von dem Vorstande seine Entlastung.“ Im Kapitel „Die Geschäftsordnung: das Republikanische Prinzip“ kommentiert Michael Gsänger in seiner Schrift Individuum und Gesellschaft: „Wir erkennen zweierlei 1. Die Besorgung der Finanzgeschäfte ist an den Schatzmeister delegiert. Der Schatzmeister arbeitet selbstverantwortlich. Daher muss er am Ende des Rechnungsjahr entlastet werden. 2. Die Entlastung erteilt – der Vorstand. Noch einmal sehen wir mit letzter Klarheit: die Weihnachtstagung ist kein Verein. Sonst müsste es hier heißen: die Entlastung erteilt die Mitgliederversammlung! Dieser Satz beihaltet die Konstitution des Doppelkuppelbaus.“ Wenn der Vorstand seine Aufgabe in der Verwirklichung der Statuten sieht, so gilt das auch der von Rudolf Steiner stammenden Geschäftsordnung.



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