Anträge zur Beschlussfassung:


Es wird beantragt: Die Beschlussvorlage zur Beschlussfassung als solche wird abgelehnt. Stattdessen gilt in der Mitgliederversammlung folgendes Vorgehen:
1.Absolutes Mehr: Ein Beschluss kommt im Prinzip zustande, wenn er mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst wird. Das bedingt, dass der Anzahl der Mitglieder festgestellt werden muss, und dass die Stimmenthaltungen als Neinstimmen mitgezählt werden.
2. Bei den Beschlüsse über Statutenergänzungen aber, entscheidet nicht ein einfaches oder ein absolutes Mehr, sondern ein qualitatives Mehr von zwei drittel der Stimmen.
3. Alle Stimmen werden bei allen inhaltlichen Beschlüssen ausgezählt.
4. Um eine Impasse zu verhindern, kann bei Verfahrensfragen ein relatives Mehr die nötige Entscheidung herbeiführen.

Begründung: Die Anthroposophischen Gesellschaft ist nach dem Schweizerischen Recht ein Idealverein. Da in ihrer Statuten keine Vorschriften über das Abstimmungsverfahren aufgestellt sind, gelten nach Artikel 63, Absatz 1 die Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB). Somit findet zunächst Absatz 2 vom Artikel 67 hier Anwendung, nämlich „“ Die Vereinsbeschlüsse werden mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst.“ Im Kommentar des Schweizerischen Zivilgesetzbuch heißt es: „Art. 67 Abs. 2 verlangt beim Fehlen einer statutarischen Regelung das Mehr der anwesenden Mitglieder, so dass Stimmenthaltungen als Neinstimmen zu zählen sind.“ Eine Stimmenthaltung bedeutet, dass man in Bezug auf den jeweiligen Traktandenpunkt sich (noch) nicht als kompetent oder urteilsfähig betrachtet und nicht bereit ist auf Grund eines bloßen oder sogar blindes Vertrauen, gegebenenfalls Misstrauen ja oder nein zu stimmen. Auch könnte es sein, dass zur Meinungsbildung in der Vorabstimmung ungenügend Zeit vorhanden gewesen ist. Der Stimmvorgang hat auf jeden Fall karmische Folgen, die man nicht entgehen kann. Dabei gilt es jedes Mal zu entscheiden, ob man die Mitverantwortung übernehmen will für die jeweiligen Beschlüsse, die als Handlungen namens der Anthroposophischen Gesellschaft in die Welt hineingestellt werden und auf diese ein- und wiederum zurückwirken. Seine Stimme enthalten ist eine neutrale Bewusstseinshaltung, eine Art karmische Selbstschutzmassnahme, die es zu unterscheiden gilt von der Stimmweigerung, vom Überhaupt-Nicht-Stimmen, und die deswegen, nicht nur formell gesehen, auch registriert und gezählt werden soll.
Die Begründung bei der Beschlussvorlage vom Vorstand, dass in der Generalversammlung der Allgemeinen Anthroposophischen Gesellschaft am 23. März 2002 das einfache Mehr beschlossen ist, gilt nicht für diese Versammlung, da diese eine solche der Anthroposophischen Gesellschaft ist. Wenn mehrere Kandidaten (oder Gruppen von Kandidaten) für die gleiche Funktion zur Wahl stehen, muss deswegen über sie separat abgestimmt werden. Nur wenn die jeweilige Beschlussvorlage eine Mehrheit von Stimmen bekommt, gilt sie als angenommen.
Ein zwei drittel Mehr bei solchen wichtigen Angelegenheiten wie Statutenergänzungen ist das übliche Verfahren in allen, vor allem spirituellen Gesellschaften. Warum soll die Anthroposophische Gesellschaft hier eine Ausnahme bilden?
Die Entscheidung, ob die Mehrheitsverhältnisse bei inhaltlichen Beschlüsse eindeutig sind oder nicht, soll nicht durch die Versammlungsleitung entschieden werden, vor allem nicht in Grenzfälle. Außerdem ist das Verhältnis von Ja- und Neinstimmen in dieser als außerordentliche Jahresversammlung der Anthroposophischen Gesellschaft einberufenen Mitgliederversammlung ein wichtiges Barometer für die Stimmungslage und Willensbildung in der Versammlung, welches auch für nicht-anwesend sein könnende Mitglieder und darüber hinaus auch für die Geschichtsschreibung der Gesellschaft nicht uninteressant ist. Dass durch das Stimmenzahlen die Versammlung etwas verzögert wird, muss einfach in Kauf genommen werden und hätte man eigentlich vorher einkalkulieren sollen bei der zeitlichen Rahmensetzung dieser Versammlung.
Auf jeden Fall muss bei dieser ersten Beschlussvorlage über die Beschlussfassung nach den Bestimmungen des ZGB abgestimmt werden. Wenn nicht kann sie auch aus diesem Grund angefochten werden.
Diese im allgemeinen etwas strengere Vorgehensweise passt bei einer spirituellen Gesellschaft wie der unseren, da diese Methode mehr nach dem Konsens und damit dem gemeinsamen Bewusstsein tendiert als das einfache oder relative Mehr, das mehr dem Pluralismus der Fraktionen entspricht.


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