Antrag zur 3. Beschlussvorlage (Artikel 1, Absatz 2)


Es wird beantragt: Die vorgeschlagene Statutenergänzung zu Artikel 1, Absatz 2 wird abgelehnt.

Begründung: Während der Weihnachtstagung 1923 wurde die Anthroposophische Gesellschaft neugegründet. Am 28. Dezember 1923 wurden nach dreifachen Lesung und einer Generaldebatte die Statuten der Anthroposophischen Gesellschaft angenommen und unter diesen Namen lauteten und lauten unsere Mitgliederkarte. Am 7. März 1925 wurden die am 8. Februar 1925 während der 4. außerordentlichen Generalversammlung des Vereins des Goetheanum der Freien Hochschule für Geisteswissenschaft revidierten Statuten als Statuten der Allgemeinen Anthroposophischen Gesellschaft in das Handelsregister in Dornach eingetragen. Wenn nun die während der Weihnachtstagung 1923 neugegründeten Anthroposophische Gesellschaft am 8. Februar 1925, wie damals (ohne die Anwesenheit Rudolf Steiners) auch beschlossen, als Nachfolgerin des Goetheanum-Vereins eingetreten ist, dann ist diese Anthroposophische Gesellschaft schon im Handelsregister eingetragen, und braucht sie deswegen nicht, diesmal unter den Namen „Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft (Weihnachtstagung)“ nochmals eingetragen zu werden. Falls aber, wie es in der Anmeldung vom 7. März 1925 hieß, der erweiterte Goetheanumbauverein nur seinen Namen abgeändert hat in Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft, und ist die Anthroposophische Gesellschaft davon, auch rechtlich gesehen, unberührt geblieben, so wäre eine Eintragung derselben zwar möglich, aber auf jeden Fall sollte man damit warten, bis diese Frage der Rechtsnachfolge oder Namensänderung abgeklärt und konsensfähig geworden ist.
Auf jeden Fall würde es sich bei dieser vorgesehenen Beschlussvorlage um eine begriffliche Verengung handeln, denn der Begriff Anthroposophische Gesellschaft überhaupt, umfasst alle anthroposophische Gesellschaften, sowohl die besonderen (d.h. die Landesgesellschaften und die Mitgliedergruppen) wie auch die allgemeine. Auch schon deswegen ist diese Beschlussvorlage abzuraten.
Des weiteren ist die Sitzbezeichnung überhaupt nicht erforderlich (siehe Kommentar des ZGB VI. Die materiellen Voraussetzungen der Vereinsgründung; 23: „Nicht erforderlich ist dagegen die Bezeichnung eines Sitzes; schweigen hierüber die Statuten, so greift Art. 56 Platz: Ort der Verwaltung“. Die erste Unterabteilung der im Handelregister eingetragenen AAG ist ja die Administration der AG, die damit z.T. schon eingetragen ist und in der Öffentlichkeit steht.
Ferner ist zu bedenken, dass falls die Anthroposophische Gesellschaft, wie vorgesehen, wirklich eingetragen wird, alle ihrer Mitgliedergruppen auf der Welt, die nicht im lokalen Handelsregister eingetragen sind, dies ach tun müssten, denn ihre Statuten dürfen die Statuten der AG nicht widersprechen. Ihre Autonomie oder Bewegungsfreiheit könnte dadurch bedroht werden. Schließlich fällt, nicht nur hier sondern in fast allen vorgesehenen Ergänzungen, den ungeheuren Stilbruch auf mit dem ursprünglichen Wortlaut von Rudolf Steiner.
Fazit: Es ist überhaupt nicht einzusehen, weshalb man Rudolf Steiner hier auf irgend einer Art und Weise korrigieren oder sogar verbessern sollte. Damit unterstütze ich gleichfalls die Begründung Sebastian Boegners zur Ablehnung dieser Beschlussvorlage.


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