Es wird beantragt: Diese Absatz wird abgelehnt.
Begründung: Angelegenheiten der Hochschule sind auch Angelegenheiten der Gesellschaft, denn nach Artikel 9 ist ihr Ziel die Förderung die durch die Hochschule verrichtete Forschung auf geistigem Gebiet. Es kann doch nicht so sein, dass die Hochschule der Gesellschaft zu diktieren hat, was sie fördern soll. Das innige, ineinander greifende Verhältnis zwischen Hochschule und Gesellschaft kann also nur auf Grund von gegenseitigem Verständnis und Vertrauen gebildet und gefördert werden. Die in dieser Beschlussvorlage vorgeschlagenen scharfen Grenzziehung in diesem fließenden Übergangsgebiet zwischen der Gesellschaft und, wie Rudolf Steiner sagte, ihrer „Seele“ ist deswegen nicht nur überflüssig, sondern wirkt auch bevormundend und damit entmutigend.