Antrag zum Artikel 8:


Es wird beantragt: Am Ende des Artikels 8 mit dem sog. Hochschul- oder Zyklenvermerk wird folgende Fußnote eingefügt: „Diese Voraussetzung für die Publikationen der Hochschule wurde schon vielfach nach Rudolf Steiners Tod nicht beachtet. Seit den vierziger Jahre ist im Zusammenhang mit der Begründung der Rudolf Steiner Nachlassverwaltung durch Marie Steiner u.a., und der daraus entstandenen „Bücherfrage“, ob die Editionen der Nachlassverwaltung ohne diesem Hochschulvermerk in dem Bücherverkauf am Goetheanum verkauft werden konnten, dieser Hochschulvermerk gänzlich aus den diesbezüglichen Vorträge von Rudolf Steiner verschwunden.“ Bis diese Bücherfrage gelöst ist, kann dieser Artikel deswegen nur provisorischen Charakter haben.“

Begründung: Während der Diskussion über diesen 8. Statut während der Weihnachtstagung 1923 sagte Rudolf Steiner: „Die Zyklen werden in der Zukunft heißen: Publikationen der Freien Hochschule für Geisteswissenschaft... Es soll jeder Zyklus, gleichgültig, ob er in der Vergangenheit entstanden ist oder in der Zukunft entstehen wird, diesen Vermerk tragen.“ In diesem Zusammenhang nannte er dazu auch die Fachkurse, wie den Nationalökonomischen Kurs (heute GA 340) und den Medizinerkursen (heute GA 312 und 313). Dass die Rechtsgrundlage für diesen Veröffentlichungsimpuls von verschiedene Sektionsleiter des Goetheanum nach Rudolf Steiner Tod nicht immer wahrgenommen und seit der Gründung der Nachlassverwaltung gänzlich herausgelassen wurde, hat u.a. Michael Gsänger in seiner Schrift Individuum und Gesellschaft – Ein Beitrag zur Neuauflage des Bandes „Die Konstitution der Allgemeinen Anthroposophischen Gesellschaft“ im 4. Kapitel „Der Paragraph 8“ nachgewiesen. In der letzter Zeit wurde ebenfalls dieser Schutzparagraph in Bezug auf die Gegnerfrage vielfach auch nicht beachtet, in dem Sinne, dass man sich, vor allem in Holland, mit inkompetenten und unskrupulösen Kritiker in fruchtlose und schädliche Diskussionen eingelassen hat, statt die Welt zu zeigen, inwiefern diese Kritiker keine berechtigte Urteilsgrundlage besitzen. Sich über diese Statut und die damit bis jetzt ungelöste Bücherfrage einfach stillschweigend hinwegzusetzen, ohne Lösungsansätze anzubieten, ist eine Straussvogelpolitik, „Die Politik aber betrachtet sie [die Anthroposophische Gesellschaft] nicht als in ihren Aufgaben liegend.“ (Artikel 4)



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