Es wird beantragt: Der Absatz wird abgelehnt.
Begründung: Der Satz, dass die Generalversammlung Mitglieder ohne Angabe der Gründe aus der Gesellschaft ausschließen kann, ist der Satzung des ehemaligen Goetheanum Bauverein entnommen, nur hieß es da nicht, dass die Generalversammlung, sondern der Vorstand ohne Begründung Mitglieder ausschließen konnte. Hier wird wiederum der Kern des Problems sichtbar. Der Bauverein war ein sogenannter kleiner Verein mit nur wenig stimmberechtigte Mitglieder und im Verwaltungs- und Wirtschaftsbereich tätig. Der in diesem Bereich normale Ausschlussparagraph bezog sich auf diesen kleinen Kreis der Führung, war aber von Rudolf Steiner für die Anthroposophische Gesellschaft der Weihnachtstagung überhaupt nicht vorgesehen, sonst hätte er ja diesen Paragraphen in den Statuten hineingenommen. In einer reinen Erkenntnis- und Gesinnungsgesellschaft ist er denn auch vollkommen fehl am Platz. Er wird hier doch nur vorgeschlagen, weil man vorgesehen hat, die vom ehemaligen Bauverein bis jetzt ausgeübte Verwaltung- und Finanzgeschäfte, sei es in etwas abgeschwächter Form als Gemeinnützigkeit, in die Anthroposophische Gesellschaft, wie es heißt, „auflösend einzugliedern“. Ist denn das der Preis wert, diesem Zweck das sozialorganische Kunstwerk der freiheitlichen Statuten aufzuopfern?