Es wird beantragt: Auch dieser Absatz wird abgelehnt. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
Begründung: Es gilt hier was schon zur 7. Beschlussvorlage und anderswo ausgeführt wurde. Würde man alles was hier vorgestellt wird zustimmen, dann wurde nicht mehr die Generalversammlung das oberste Organ sein, wie es ja nach dem Schweizerischen Vereinsrecht auch, meiner Auffassung nach, zwingend ist, sondern der Vorstand und vor allem die Hochschule. Diese soll aber nicht das oberste, sondern das innigste Organ der Gesellschaft sein, während der Vorstand kein eigenmächtiges, nur sich selbst verantwortliches Gremium sein sollte, sondern, wie Rudolf Steiner sagte, ein Berater. In der Geschäftsordnung sollte festgestellt werden, dass das Protokoll bei der jeweils folgenden Mitgliederversammlung durch diese bewusst genehmigt wird, etwas was in anderen Gesellschaften vollkommen normal ist, aber in unseren Reihen, soweit mir bekannt, noch nie geschehen ist.