Es wird beantragt: Die vorgeschlagene Statutenergänzung zu Artikel 1, Absatz 2 wird abgelehnt.
Begründung: Während der Weihnachtstagung 1923 wurde die Anthroposophische
Gesellschaft neugegründet. Am 28. Dezember 1923 wurden nach dreifachen
Lesung und einer Generaldebatte die Statuten der Anthroposophischen Gesellschaft
angenommen und unter diesen Namen lauteten und lauten unsere Mitgliederkarte.
Am 7. März 1925 wurden die am 8. Februar 1925 während der 4. außerordentlichen
Generalversammlung des Vereins des Goetheanum der Freien Hochschule für
Geisteswissenschaft revidierten Statuten als Statuten der Allgemeinen Anthroposophischen
Gesellschaft in das Handelsregister in Dornach eingetragen. Wenn nun die während
der Weihnachtstagung 1923 neugegründeten Anthroposophische Gesellschaft
am 8. Februar 1925, wie damals (ohne die Anwesenheit Rudolf Steiners) auch beschlossen,
als Nachfolgerin des Goetheanum-Vereins eingetreten ist, dann ist diese Anthroposophische
Gesellschaft schon im Handelsregister eingetragen, und braucht sie deswegen
nicht, diesmal unter den Namen „Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft (Weihnachtstagung)“
nochmals eingetragen zu werden. Falls aber, wie es in der Anmeldung vom 7. März
1925 hieß, der erweiterte Goetheanumbauverein nur seinen Namen abgeändert
hat in Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft, und ist die Anthroposophische
Gesellschaft davon, auch rechtlich gesehen, unberührt geblieben, so wäre
eine Eintragung derselben zwar möglich, aber auf jeden Fall sollte man
damit warten, bis diese Frage der Rechtsnachfolge oder Namensänderung abgeklärt
und konsensfähig geworden ist.
Auf jeden Fall würde es sich bei dieser vorgesehenen Beschlussvorlage um
eine begriffliche Verengung handeln, denn der Begriff Anthroposophische Gesellschaft
überhaupt, umfasst alle anthroposophische Gesellschaften, sowohl die besonderen
(d.h. die Landesgesellschaften und die Mitgliedergruppen) wie auch die allgemeine.
Auch schon deswegen ist diese Beschlussvorlage abzuraten.
Des weiteren ist die Sitzbezeichnung überhaupt nicht erforderlich (siehe
Kommentar des ZGB VI. Die materiellen Voraussetzungen der Vereinsgründung;
23: „Nicht erforderlich ist dagegen die Bezeichnung eines Sitzes; schweigen
hierüber die Statuten, so greift Art. 56 Platz: Ort der Verwaltung“. Die
erste Unterabteilung der im Handelregister eingetragenen AAG ist ja die Administration
der AG, die damit z.T. schon eingetragen ist und in der Öffentlichkeit
steht.
Ferner ist zu bedenken, dass falls die Anthroposophische Gesellschaft, wie vorgesehen,
wirklich eingetragen wird, alle ihrer Mitgliedergruppen auf der Welt, die nicht
im lokalen Handelsregister eingetragen sind, dies ach tun müssten, denn
ihre Statuten dürfen die Statuten der AG nicht widersprechen. Ihre Autonomie
oder Bewegungsfreiheit könnte dadurch bedroht werden. Schließlich
fällt, nicht nur hier sondern in fast allen vorgesehenen Ergänzungen,
den ungeheuren Stilbruch auf mit dem ursprünglichen Wortlaut von Rudolf
Steiner.
Fazit: Es ist überhaupt nicht einzusehen, weshalb man Rudolf Steiner hier
auf irgend einer Art und Weise korrigieren oder sogar verbessern sollte. Damit
unterstütze ich gleichfalls die Begründung Sebastian Boegners zur
Ablehnung dieser Beschlussvorlage.