Anliegen und Anträge zur Generalversammlung 2002:


Anliegen: Die außerordentliche Mitgliederversammlung der Anthroposophischen Gesellschaft am Weihnachten 2002 im Goetheanum in Dornach ist nicht rechtsmäßig einberufen und ist deswegen nicht beschlussfähig.

Begründung: Die meisten [Mitglieder] die sich hier am Goetheanum in Dornach versammelt haben, haben der Einladung des Vorstands am Goetheanum zur außerordentlichen Mitgliederversammlung der Anthroposophischen Gesellschaft Folge geleistet und sind mit dem Vorweisen der rosa Mitgliedskarte durch die Eingangskontrolle hineingekommen. Dadurch, so schreibt der Vorstand in seiner Einladung im Goetheanum Nachrichtenblatt vom 3. November, „bestätigen Sie, Mitglied der bei der Weihnachtstagung 1923/24 begründeten Anthroposophischen Gesellschaft zu sein.“
Nun, erstens muss man hier einfach feststellen, das damals die Anthroposophische Gesellschaft unter diesem Namen nicht bloß gegründet, sondern neugegründet wurde. Dies scheint nur eine Kleinigkeit zu sein, ist es aber nicht, da es symptomatisch ist für die vielen Unklarheiten und Formfehler, womit leider diese Einberufung behaftet ist, und die den Anlass gegeben hat für sowohl die verschiedenen eingetroffen Geschäftsordung- bzw. Nichteintretensanträge der empörten Mitglieder, wie u.a. Mees Meeussen, Leo van Egeraat, Detlef Böhm und Ulrich Hölder, und Günther Röschert, Gerard von Beckerath, Martin Kraus und Barbel Pokryzywnicki, des Christian Rosenkreutz Zweiges als auch Briefe an den Vorstand, er möge sich doch über sein Vorhaben und vor allem über sein Vorgehen besinnen. Einer der schwersten vom Vorstand begangenen Formfehler liegt wohl in dem Einberufungsverfahren. In seiner Einladung behauptet der Vorstand, dass „die Versammlung nach Artikel 10 der Statuten einberufen wird.“ und dass „diese Einladung erfolgt im Gesellschaftsorgan wie in Artikel 14 der Statuten bestimmt.“ Artikel 10 bestimmt, dass „er [der Vorstand] soll drei Wochen vorher die Einladungen an die Mitglieder versenden.“ Nun hat sich aber auf Grund von sorgfältigen Recherchen herausgestellt, dass Tausende von Mitglieder in Skandinavien, aber auch viele in den Vereinigten Staten und Argentinien, das Gesellschaftsorgan nicht beziehen und deswegen diese Einladung nicht oder nicht rechtzeitig empfangen haben. Von den etwa 50.000 Mitglieder weltweit, beziehen ja nur etwa 30.000 das Gesellschaftsorgan. Der Vorstand muss dies wissen, bzw. gewusst haben. Außerdem sind Anträge, die nach Artikel 10 fristgemäß eingereicht sind, d. H. eine Woche vor der Tagung, vom Vorstand zurückgewiesen mit der Begründung, dass sie sich nicht auf die Tagesordnung beziehen und dass, nach Artikel 67, Absatz 3 des ZGB, über nicht gehörig angekündigte Gegenstände kein Beschluss gefasst werden kann. Ein Beratung mit einem Schweizerischen Anwalt hat aber ergeben, dass diese Begründung ein Fehl- oder Trugschluss sei und ein Missbrauch des Schweizerischen Vereinsrecht darstelle.
Wegen diesen und anderen schweren Formfehler, Unzulänglichkeiten und Unklarheiten, wie z.B. die in Anbetracht des Inhaltlichen viel zu engen Rahmensetzung der Versammlung, die dadurch notgedrungen seelische Engpässe und äußerliche Turbulenzen vorprogrammiert und schlicht verunmöglicht, dass viele Mitglieder zu Wort oder zuwenig zu Wort kommen können, dass folglich wichtige und kontroverse Gegenstände nicht erschöpfend und ausreichend in der Vorabstimmung behandelt werden können, und nicht zuletzt wegen dem kürzlich eingetroffenen Geschäftsordnungsantrag des Christian Rosenkreutz Zweigs, wegen all dem muss festgestellt werden: Diese Versammlung ist nicht nur nach Artikel 10 der Statuten der Anthroposophischen Gesellschaft, nicht nur nach Artikel 64 und 67 des Schweizerischen Zivilgesetzbuch,, sondern nach menschlichen Maßstäbe überhaupt, also nach Artikel 1 der Statuten: Pflege des seelischen Lebens in der Gesellschaft, nicht rechtmäßig einberufen. Die Versammlung ist somit nicht beschlussfähig.
Es wird aber nun nicht beantragt, die Generalversammlung möge über ihre eigene Legitimität einen Beschluss fassen, denn das würde ihr Beschlussfassungsvermögen eben voraussetzen und anerkennen. Stattdessen wird dem Vorstand nochmals dringend gebeten, seine unreife und undurchdachte Beschlussvorlagen zurückzuziehen und in Besprechungsvorlagen umzuwandeln. So nicht, werden alle Beschlusse beim Richteramt im Bezirk Dorneck-Thierstein in Kanton Solothurn, Schweiz innerhalb von einem Monat nach [u.a.]Artikel 75 des ZGB angefochten von Mitglieder, die den Beschlüsse nicht zugestimmt haben. Dies aus Liebe zur Sache um den Weg frei zu machen, für eine Einberufung und Abhandlung einer künftigen Mitgliederversammlung, die einer Erkenntnis- und Gesinnungsgesellschaft, wie eben die Anthroposophische sein soll, würdig ist.

Falls diese Bitte kein Gehör findet, und bevor nun Geschäftsordnungsanträge gestellt werden können, muss, unter der vorläufigen Voraussetzung der Legitimität dieser Mitgliederversammlung, erst den Beschlussfassungsmodus abgeklärt und bestimmt werden.


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