Es wird beantragt: Die Punkte 5 und 6 sollen umgekehrt werden, d. H. es soll erst die Präambel und dann die Ergänzungen der Statuten behandelt werden.
Begründung: Es sollte eigentlich selbstverständlich sein, dass man zuerst die Präambel und dann die ihr folgenden Ergänzungen behandeln sollte. Die Präambel ist doch nichts anders als ein etwas vornehmes Wort für Vorwort oder Vorbemerkung und sollte als solche voran stehen.